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   BGBl. I 1994 S. 2705   

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BGBl. I 1994 S. 2705 (https://dejure.org/1994,26505)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 06.10.1994, Seite 2705
  • Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
  • vom 27.09.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (149)

  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 5.07

    Abfallbesitzer, Entsorgungspflicht des; Abfallbesitz; Abfallerzeuger, Besitz des;

    So heißt es in der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf (damals noch zu dem mit § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG übereinstimmenden § 14 Abs. 1 des Entwurfs): "Wie bisher können Dritte ('Erfüllungsgehilfen') die Verwertung und Entsorgung für den Verpflichteten durchführen, ohne dass dieser seine Verpflichtung nach diesem Gesetz grundsätzlich abwälzen könnte." (vgl. BTDrucks 12/5672 vom 15. September 1993, S. 45).

    Es muss daher bei den bestehenden Verantwortlichkeiten bleiben." (vgl. BTDrucks 12/5672 vom 15. September 1993, S. 68).

    Dem ist die Bundesregierung entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass nach Absatz 2 der Vorschrift eine Übertragung eine im Ermessen der Behörde stehende Zustimmung voraussetzt und an enge Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. BTDrucks 12/5672, S. 128).

    Demgemäß hat er mit der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG "klargestellt, dass Pflichten des Auftraggebers" - also des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen - "durch das Auftragsverhältnis nicht berührt werden, insbesondere nicht auf den Dritten übergehen" (Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BTDrucks 12/7284, S. 18).

  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

    Im Gegenteil stellt der Regierungsentwurf darauf ab (BTDrucks 12/5672 S. 44), dass private Haushaltungen "wie bisher dem Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf kommunale Einrichtungen unterliegen".

    Auch der Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu § 13 KrW-/AbfG hebt auf "Ausnahmen" zu den Überlassungspflichten für Rückstände aus privaten Haushaltungen ab (BTDrucks 12/7284 S. 17), was wiederum nur bedeuten kann, dass von einer grundsätzlichen Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auszugehen ist.

    Der Gesetzgeber hatte mit dieser Verwertungsoption insbesondere die Selbstkompostierung biologisch abbaubarer, organischer Abfälle im Auge (BTDrucks 12/5672 S. 44).

  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

    Maßgebende bundesrechtliche Grundlage ist damit zum einen das im Jahr 1992 geltende Abfallgesetz - AbfG - vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410) und zum andern das nunmehr geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG - vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705).
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